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The Partium Suite

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Whether you want to sell more spare parts, support your parts desk and hotline team, or drive maintenance and warehouse efficiency, Partium can help you.

 

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Terms & Conditions

Sie haben Fragen. Wir haben Antworten.

  1. Definitionen

    1. "Vertrag" bedeutet insgesamt diesen Vertrag und jeder Produktplan sowie jeder dazugehörige Dienstleistungs- oder Werkvertrag oder Change Request.
    2. "Kunde" bedeutet das Unternehmen, das in dem entsprechenden Produktplan, der diesem Vertrag zugeordnet ist, identifiziert wird, sowie die jeweiligen Mitarbeiter, Führungskräfte und Direktoren.
    3. "Kundendaten" sind alle Informationen, die vom Kunden (oder den Nutzern) oder im Namen des Kunden über die Partium-Software hochgeladen oder übertragen werden oder die Partium zur Nutzung der Partium-Software zur Verfügung gestellt werden, sowie alle anderen Materialien, die vom Kunden (außer von Partium) beschafft, erstellt oder entwickelt und vom Kunden in Verbindung mit seinem Zugang und seiner Nutzung der oben genannten Partium-Software verwendet werden.
    4. "Vertrauliche Informationen" sind alle nicht öffentlichen Informationen, die von einer Partei (der "offenlegenden Partei") der anderen (der "empfangenden Partei") offengelegt werden und die als "vertraulich" oder "geschützt" gekennzeichnet sind oder die von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich oder geschützt verstanden werden sollten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diese Vereinbarung, sowie alle Informationen, die sich auf Geschäftspläne, Dienstleistungen, Marketing oder Finanzen, Forschung, Produktpläne, Preisgestaltung, Produkte, Entwicklungen, Erfindungen, Verfahren, Entwürfe, Zeichnungen, Technik, Formeln, Märkte, Software (einschließlich Quell- und Objektcode), Hardwarekonfiguration, Computerprogramme, Algorithmen und geistige Eigentumsrechte der offenlegenden Partei beziehen.
    5. "Dokumentation" bezeichnet alle veröffentlichten technischen Handbücher, einschließlich aller Aktualisierungen, die dem Kunden von Partium zur Verfügung gestellt werden und sich auf die Verwendung der Partium-Software beziehen, die von Partium allgemein zugänglich gemacht wird.
    6. "Benutzer" bezeichnet einen einzelnen Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Vertreter des Kunden, der im Namen des Kunden auf die Partium-Software zugreift, wie hierin gestattet.
    7. "Fehler" bezeichnet das Versagen der Partium-Software, die in der Dokumentation des Produkts oder Projekts beschriebene Funktionalität im Wesentlichen zu erfüllen.
    8. "Geistiges Eigentum" bedeutet jegliches geistiges Eigentum oder Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, moralische Rechte, Marken (einschließlich Logos, Slogans, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Bilddaten oder allgemeine Produktdaten), Patentrechte (einschließlich Patentanmeldungen und Offenlegungen), Know-how, Erfindungen, Prioritätsrechte und Geschäftsgeheimnisrechte, die in jedem Land oder jeder Gerichtsbarkeit der Welt anerkannt sind.
    9. "Partium" bedeutet Partium Technologies GmbH, eine hunderprozentige Tochtergesellschaft von Partium Inc., die diesem Vertrag beitritt.
    10. "Produktplan" bezeichnet ein oder mehrere Bestelldokumente, die unter anderem Folgendes enthalten sollen: (1) Datum des Inkrafttretens der Lizenz und/oder der Subskription; (2) Partium-Software; (3) professionelle Dienstleistungen und Schulungen; (4) Wartung; (5) Gebühren; und (6) Unterschriften von autorisierten Vertretern der Parteien.
    11. Partium-Software" bezeichnet die in der Produktübersicht beschriebene Objektcode-Software, einschließlich aller Upgrades oder Aktualisierungen derselben, die von Partium während der Subskriptionslaufzeit freigegeben oder allgemein zur Verfügung gestellt werden, sowie jegliche im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellte Dokumentation.
    12. "Teilleistungen" sind alle professionellen Dienstleistungen, die dem Kunden als Teil eines Arbeitsauftrages erbracht werden, der Teil dieser Vereinbarung ist.
    13. "Partium-Support" bezeichnet die betriebliche Unterstützung und den technischen Support, die Partium dem Kunden in Verbindung mit dem Vertrag gemäß Anhang A zur Verfügung stellt.
    14. "Subskriptionslizenz" bezeichnet das Recht, die Partium-Software für eine bestimmte Subskriptionsmenge, wie im Produktverzeichnis angegeben, während der Subskriptionsdauer zu nutzen.
    15. "Subskriptionslaufzeit" bezeichnet die in einem Produktplan angegebene Dauer und ggf. nachfolgende Verlängerungen.
    16. "Subskriptionsmenge" bezeichnet die Anzahl der durchsuchbaren Elemente in Partium Software und die Anzahl der Male, die nach diesen Elementen gesucht werden kann.
    17. "Unterstützte Ausrüstung" bezeichnet den Server, das Netzwerkgerät oder eine andere Hardware- oder Softwarelösung des Kunden, die (a) für interne Geschäftszwecke genutzt und (b) mit der Partium-Software überwacht oder unterstützt wird.
    18.  
  2. Software

    1. Subskriptionsmenge. Der Kunde erwirbt die spezifische Lizenz, die für die Nutzung der Partium-Software innerhalb der Organisation und in Übereinstimmung mit der Subskriptionsmenge während der Subskriptionslaufzeit erforderlich ist, und hält zu jeder Zeit eine Subskriptionslizenzen während der Subskriptionslaufzeit. Falls die Nutzung die Subskriptionsmenge übersteigt, muss der Kunde zusätzliche Subskriptionslizenzen in dem in Abschnitt 3.3 dargelegten Verfahren bestellen. Der Produktplan kann zusätzliche Einschränkungen enthalten, die hierin enthalten sind.
    2. Beschränkungen. Der Kunde verpflichtet sich, die Partium-Software nicht zu modifizieren, zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen; (b) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu versuchen, die Quellcodeform oder -struktur des in der Partium-Software verwendeten Codes abzuleiten; (c) die Partium-Software Dritten zur Verfügung zu stellen, zu vermieten oder zu verleihen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung gestattet; (c) die Partium-Software Dritten zur Verfügung zu stellen, zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen, es sei denn, dies ist im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet; (d) auf der Partium-Software angezeigte Eigentumshinweise oder Kennzeichnungen zu entfernen; (e) Teile der Partium-Software zu verändern oder davon abgeleitete Werke zu erstellen; (f) die Partium-Software für rechtswidrige Zwecke zu verwenden oder (h) Inhalte von Partium, die Teil der Partium-Software sind, zu "framen" oder zu "spiegeln".Darüber hinaus erkennt der Kunde an, dass Partium keine Garantie und keine Haftung in Verbindung mit der Nutzung der Partium-Software bei risikoreichen, missionskritischen oder haftungspflichtigen Aktivitäten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Luft- oder Raumfahrt, Betrieb von Kraftwerken, lebenserhaltende oder medizinische Operationen) übernimmt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
    3. Kundenverpflichtungen. Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternimmt, um den Zugang zur Partium-Software, den zugehörigen Passwörtern und der Dokumentation zu sichern, und dass er keine Zusicherungen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen oder Haftungen im Namen von Partium übernimmt.
    4.  
  3. Gebühren, Dauer & Bezahlung

    1. Gebühren. Die vom Kunden an Partium zu zahlenden Gebühren sind in den einzelnen Produktlisten oder Arbeitsanweisungen angegeben. Die Gebühren sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung durch Partium fällig. Partium behält sich das Recht vor, diese Gebühren zu ändern oder neue Gebühren einzuführen. Der Kunde wird neunzig (90) Tage vor dem Datum des Inkrafttretens von Gebührenänderungen oder neuen Gebühren per E-Mail benachrichtigt. Solche Änderungen oder neuen Gebühren treten bei der Verlängerung der Subskriptionslaufzeit in Kraft, sofern diese verlängert wird; solche geänderten Gebühren haben keinen Einfluss auf die Preise für die Partium-Software, die in der Produktübersicht während der dann laufenden Subskriptionslaufzeit angegeben sind.
    2. 3.2
    3. Überschreitung. Für den Fall, dass der Kunde in einem Monat die in der Produktübersicht angegebene Subskriptionsmenge überschritten hat, legen Partium und der Kunde fest, ob zusätzliche Subskriptionslizenzen erforderlich sind, um diesen Vertrag für diesen Monat weiterhin zu erfüllen. Diese zusätzlichen Subskriptionslizenzen bleiben bis zum Ende der aktuellen Subskriptionslaufzeit in Kraft und werden zu den in der Produktübersicht festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt, es sei denn, der Kunde teilt schriftlich mit, dass die Anzahl der verwendeten Subskriptionslizenzen reduziert wurde (die Subskriptionsmenge darf jedoch nicht unter die im Produktplan bestellte Anzahl gesenkt werden). Partium überwacht die Nutzung in Bezug auf die Subskriptionsmenge und teilt dies dem Kunden am fünfzehnten Tag jedes Kalendermonats mit (oder am nächsten vorhergehenden Werktag, wenn der fünfzehnte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt).
    4. Lizenzbedingungen. Sofern in der jeweiligen Produktübersicht nicht anders angegeben: (a) alle Subskriptionslizenzen beginnen und gelten für die in der jeweiligen Produktübersicht angegebene anfängliche Subskriptionslaufzeit; (b) alle zusätzlichen Subskriptionslizenzen, die nach Beginn einer Subskriptionslaufzeit hinzugefügt werden, gelten für die Dauer dieser Subskriptionslaufzeit, sofern hierin nichts anderes festgelegt ist; (c) die Preise für solche zusätzlichen Subskriptionslizenzen entsprechen denen für die bereits bestehenden Subskriptionslizenzen, anteilig für den Rest der dann aktuellen Subskriptionslaufzeit; (d) alle Subskriptionslizenzen verlängern sich automatisch um weitere Subskriptionslaufzeiten, die genauso lang sind wie die ursprüngliche Subskriptionslaufzeit, und zwar zu dem am Tag der Verlängerung geltenden Preis von Partium, es sei denn, eine der beiden Parteien teilt der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Ablauf der betreffenden Subskriptionslaufzeit mit, dass sie nicht verlängert wird.
    5. Bezahlung. Die Gebühren werden im Voraus in Rechnung gestellt, wie in der entsprechenden Kundenproduktliste angegeben. Der Kunde zahlt fällige und ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Beträge innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist.
    6. Beendigung wegen Nichtzahlung. Für den Fall, dass das Konto des Kunden 60 Tage oder mehr überfällig ist oder er Abschnitt 3.2 nicht einhält, behält sich Partium zusätzlich zu allen anderen Rechten oder Rechtsmitteln das Recht vor, den entsprechenden Produktplan und/oder diesen Vertrag zu kündigen.
    7. Überfällige Zahlungen. Für verspätete Zahlungen fallen Verzugszinsen in Höhe von 2 % des ausstehenden Betrags pro Monat oder des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes an, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
    8. Steuern. Alle in der/den Produktübersicht(en) aufgeführten Gebühren verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde zahlt alle Steuern, zu deren Erhebung Partium für die dem Kunden erbrachten Leistungen gesetzlich verpflichtet ist, sofern diese Steuern in der dem Kunden vorgelegten Rechnung gesondert ausgewiesen sind.
    9. Abrechnungs- und Kontaktinformationen. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnungs- und Kontaktinformationen von Partium stets vollständig und korrekt zu halten.
    10. Prüfung. Partium kann die Nutzung der Partium-Software durch den Kunden nach angemessener Vorankündigung überprüfen. Wenn eine Prüfung ergibt, dass der Kunde zu wenig Gebühren an Partium gezahlt hat, werden dem Kunden diese Gebühren in Rechnung gestellt. Eine solche Prüfung erfolgt auf Kosten von Partium, es sei denn, die Gebühren wurden um 10 % oder mehr zu niedrig gezahlt; in diesem Fall hat der Kunde alle mit der Prüfung verbundenen Kosten und die ihm zustehenden Gebühren zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, alle relevanten Geschäftsunterlagen, die die Einhaltung des Vertrags belegen, für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum des Ablaufs oder der Beendigung dieses Vertrags aufzubewahren.
    11.  
  4.  Eigentumsrechte und Lizenz

    1. Partium-Eigentum. Partium besitzt alle Rechte, einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum, an der Partium-Software, an allen damit verbundenen Materialien und an allen Änderungen, Erweiterungen, Anpassungen, Aktualisierungen, Revisionen oder abgeleiteten Werken davon sowie an allen Ergebnissen von Beratungsdienstleistungen, Bilddaten, Trainingsdaten für neuronale Netze oder anderen Daten, die während des Aufbaus, der Ausführung oder der Wartung der Lösung des Kunden generiert werden, unabhängig davon, ob sie gemäß diesem Vertrag oder einer separaten Arbeitsanweisung erstellt wurden. Der Titel, das Eigentum und alle Rechte am geistigen Eigentum an der Partium-Hardware, dem Partium-Support und der Dokumentation, allen davon abgeleiteten Werken, den in Verbindung damit bereitgestellten Leistungen und jeglichem Geschäftswert, der sich aus der Nutzung dieser Partium-Software, Partium-Hardware, des Partium-Supports und der Dokumentation ergibt, gehören ausschließlich Partium und/oder den Lizenzgebern von Partium und verbleiben bei diesen. Abgesehen von der Lizenz in Abschnitt 4.3 findet im Rahmen dieses Vertrags keine Übertragung des Eigentums statt. Alle Rechte, die dem Kunden nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben Partium vorbehalten.
    2. Kundeneigentum. Partium erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Kunde im Verhältnis zwischen dem Kunden und Partium alle Rechte, Titel und Interessen, einschließlich des gesamten geistigen Eigentums an und in Bezug auf die folgenden Punkte besitzt und behalten wird (1) die vertraulichen Informationen des Kunden, (2) die Marken des Kunden und (3) die Kundendaten. Nichts in diesem Vertrag überträgt oder vermittelt Partium ein Eigentumsrecht, einen Titel oder ein Interesse an den Kundendaten oder ein Kopier- oder Lizenzrecht in Bezug auf dieselben, das hier nicht ausdrücklich gewährt wird.
    3. Lizenz. Soweit andere Leistungen als Partium-Software, Partium-Hardware oder Partium-Support von Partium als Teil dieses Vertrags bereitgestellt werden, gewährt Partium dem Kunden eine gebührenfreie, exklusive Lizenz für den Dentalmarkt, um die Partium-Software ausschließlich für die geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen, die dem Zweck entsprechen, für den diese Leistungen bereitgestellt wurden.
    4. Partium ist nicht darin gehindert oder eingeschränkt, Computersoftware oder -materialien oder damit zusammenhängende Dokumentation zu entwickeln, die mit Computersoftware oder -materialien, die dem Kunden als Teil des Partium-Supports zur Verfügung gestellt wurden, konkurrieren oder als konkurrierend angesehen werden können, ungeachtet ihrer Ähnlichkeit, vorbehaltlich der Einhaltung dieses Vertrags (einschließlich Abschnitt 5) durch Partium und unter der Voraussetzung, dass die Computersoftware oder -materialien von Partium oder die damit zusammenhängende Dokumentation nicht auf dem geistigen Eigentum des Kunden basieren oder dieses verletzen. Die Ideen, Konzepte, das Know-how oder die Techniken, die von Partium während der Durchführung des Partium-Supports genutzt oder entwickelt werden, können von Partium in allen anderen Geschäftsbereichen weiter verwendet werden. Partium ist nicht in seiner Fähigkeit eingeschränkt, Mitarbeiter von Partium, die im Rahmen dieses Vertrags Leistungen erbracht haben, für die Erbringung ähnlicher Supportleistungen für andere Kunden einzusetzen.
    5.  
  5.  Vertraulichkeit und Sicherheit

    1. Vertrauliche Informationen. Jede Partei stimmt hiermit zu, dass sie keine vertraulichen Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat, verwenden oder offenlegen wird, außer (i) um ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen oder die Vorteile der Subskriptionslizenzen zu erhalten oder (ii) wie anderweitig ausdrücklich unter den Bedingungen dieses Vertrags erlaubt oder (iii) wie von der anderen Partei ausdrücklich schriftlich genehmigt. Jede Partei wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt schützen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art anwendet, jedoch unter keinen Umständen mit weniger als der angemessenen Sorgfalt. Keine der Parteien wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei an eine andere Person oder Einrichtung weitergeben als an ihre leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer, die an nicht weniger restriktive Vertraulichkeitsbedingungen gebunden sind als die in der Vereinbarung genannten, und die die vertraulichen Informationen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung verwenden müssen.
    2. Ausnahmen. Die in Abschnitt 5.1 dargelegten Beschränkungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (a) ihr bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren; (b) ohne unrechtmäßige Handlung der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (c) rechtmäßig von einer dritten Partei erhalten wurden, die zur uneingeschränkten Offenlegung berechtigt ist; (d) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; (e) mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der offenlegenden Partei zur Freigabe freigegeben wurden; oder (f) durch Gerichtsbeschluss oder auf andere Weise gesetzlich vorgeschrieben offengelegt wurden, vorausgesetzt, dass die zur Offenlegung der Informationen verpflichtete Partei die offenlegende Partei im Rahmen des Möglichen unverzüglich im Voraus davon in Kenntnis setzt, um ihr die Möglichkeit zu geben, eine Schutzanordnung zu beantragen oder eine solche Offenlegung auf andere Weise zu verhindern.
    3. Unterlassungsanspruch. Die Parteien sind sich einig, dass ein Verstoß gegen Abschnitt 5.1 irreparable Schäden verursachen kann, die mit Geld nicht zufriedenstellend behoben werden können, und daher vereinbaren die Parteien, dass die offenlegende Partei zusätzlich zu allen anderen gesetzlich oder nach diesem Vertrag verfügbaren Rechtsmitteln berechtigt ist, Unterlassungsansprüche für jede drohende oder tatsächliche Offenlegung durch die empfangende Partei geltend zu machen.
    4.  
  6. Bewertung oder Demonstration Partium Software.

    1. Von Zeit zu Zeit kann der Kunde Kopien von Partium-Produkten zu Evaluierungs- oder Demonstrationszwecken für den Einsatz in nicht-produktiven Umgebungen akzeptieren, indem er einen kostenlosen Produktplan ausführt. Durch die Annahme von Partium-Produkten auf einer solchen Basis akzeptiert der Kunde die Produkte von Partium in der vorliegenden Form und verzichtet auf alle ausdrücklichen und stillschweigenden Garantien und Bedingungen während des Evaluierungszeitraums. Jede Vertragspartei kann den Testzeitraum mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie die andere Partei davon in Kenntnis setzt. Nach Beendigung oder Ablauf des Testzeitraums muss der Kunde entweder einen Produktplan für das/die evaluierte(n) Partium-Produkt(e) erstellen oder das/die Partium-Produkt(e) an Partium zurückgeben.
    2.  
  7.  Unterstützung und Dienstleistungen

    1.  Technische Unterstützung. Partium stellt dem Kunden technischen Standard-Support zur Verfügung, in Übereinstimmung mit den Service-Levels, die in der Wartungs- und Support-Richtlinie von Partium (Anhang A) festgelegt sind, deren aktuelle Version diesem Vertrag beigefügt ist. Sollte zusätzliches technisches Fachwissen des Kunden erforderlich sein, wird der Kunde Unterstützung durch Mitarbeiter des Kunden bereitstellen. Partium kann diese Unterstützung durch eine Vielzahl von Systemen leisten, einschließlich Online-Hilfe, FAQ, Schulungsleitfäden und -vorlagen sowie die Nutzung von Live-Hilfe. Partium ist nicht verpflichtet, Anpassungen an der Partium-Software zu pflegen oder zu unterstützen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen einer separaten, von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung.
    2. Beratungsleistungen. Jegliche Beratungsleistungen, Schulungen oder andere Anforderungen, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag, im Produktplan oder in einer separaten, von den Parteien unterzeichneten Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, liegen außerhalb des Umfangs dieses Vertrags und werden nur gegen zusätzliche Gebühren erbracht. Für den Fall, dass Partium bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen Arbeitsprodukte oder Codes erstellt, behält Partium alle Rechte, Titel und Lizenzen an diesen Arbeitsprodukten oder Codes, vorausgesetzt, sie werden dem Kunden zu denselben Bedingungen wie die Partium-Software lizenziert. Die Gebühren für diese Elemente sind gemäß dem jeweiligen Produktverzeichnis oder der Arbeitsbeschreibung zu entrichten und werden gemäß Abschnitt 3.1 gezahlt. Für die Berechnung der Tagessätze gilt der Standardarbeitstag von Partium von 8 Stunden. Änderungen in der Leistungsbeschreibung werden nur wirksam, wenn ein Änderungsantrag von den Parteien unterzeichnet wird.
    3.  
  8. Laufzeit & Beendigung

    1. Laufzeit. Dieser Vertrag beginnt am ersten Tag der jeweiligen Lizenzlaufzeit, wie in der anfänglichen Produktübersicht angegeben, und endet, wenn (a) alle Subskriptionslaufzeiten und deren Verlängerungen, die gemäß dem Vertrag abgeschlossen wurden, abgelaufen sind oder gekündigt wurden oder (b) dieser Vertrag anderweitig gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags beendet wird.
    2. Beendigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann den Vertrag (a) aus wichtigem Grund kündigen, indem sie die andere Partei mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über eine wesentliche Vertragsverletzung informiert, wenn diese Verletzung nach Ablauf dieser Frist nicht behoben ist, oder (b) wenn eine der Parteien ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder (c) wenn sie finanziell zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vornimmt oder einen Konkursantrag stellt, der nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Antragstellung abgelehnt wird. Darüber hinaus kann Partium diesen Vertrag sofort kündigen, wenn der Kunde fällige Beträge, die gemäß Abschnitt 3 sechzig (60) Tage oder mehr überfällig sind, nicht bezahlt.
    3. Auswirkung der Beendigung. Bei Beendigung dieses Vertrags werden die Fälligkeitstermine aller ausstehenden Rechnungen an den Kunden automatisch vorgezogen, so dass sie am Tag des Inkrafttretens der Kündigung fällig und zahlbar werden. Die Kündigung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung, alle an Partium fälligen Gebühren anteilig zum Datum der Kündigung zu zahlen. Alle hierin gewährten Rechte erlöschen sofort, und jede Partei vernichtet alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen.
    4. Rückgabe von Materialien. Alle vertraulichen Informationen, Entwürfe, Zeichnungen, Formeln oder andere Daten, Finanzinformationen, Geschäftspläne, Literatur und Verkaufshilfen jeglicher Art bleiben Eigentum der offenlegenden Partei. Spätestens 30 Tage nach Beendigung des Vertrages bereitet jede Partei alle in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände für den Versand an die andere Partei auf Kosten der offenlegenden Partei vor. Die empfangende Partei wird keine Kopien der vertraulichen Informationen anfertigen oder zurückbehalten.
    5.  
  9. Garantien

    1. Jede Partei sichert der anderen zu, dass sie eine gültige juristische Person ist und nach den Gesetzen des Landes, in dem sie gegründet wurde und ansässig ist, einen guten Ruf genießt oder rechtsgültig existiert. Jede Partei sichert zu, dass sie über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse und Vollmachten verfügt, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen; dass die Ausführung, Lieferung und Erfüllung des Vertrags ordnungsgemäß genehmigt wurde; dass der Vertrag gemäß seinen Bedingungen durchsetzbar ist; dass keine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung von Regierungs- oder Aufsichtsbehörden eingeholt oder erteilt werden muss, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag eingehen und erfüllen kann.
    2. Betriebsgewährleistung. Während der Laufzeit dieses Vertrags garantiert Partium, dass (i) die Partium-Software bei Verwendung in einer Betriebsumgebung, die in der Dokumentation als von Partium unterstützt angegeben ist, im Wesentlichen den Spezifikationen in der Dokumentation für die betreffende Partium-Software entspricht; und (ii) die Beratungsdienste in Übereinstimmung mit den Industriestandards mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis und in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinien von Partium erbracht werden, sofern dem Kunden diese Richtlinien zur Verfügung gestellt wurden; andernfalls werden sie mit der letzten Version der Richtlinien, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, übereinstimmen. Wenn festgestellt wird, dass Partium gegen die Garantie in diesem Abschnitt 9.2 verletzt hat, besteht die einzige Verpflichtung von Partium und das ausschließliche Rechtsmittel des Kunden darin, dass Partium nach eigenem Ermessen (1) angemessene Anstrengungen unternimmt, um den Mangel in der Partium-Software zu beheben oder die nicht konformen Beratungsleistungen erneut zu erbringen; (2) die Partium-Software durch eine Partium-Software zu ersetzen, die im Wesentlichen mit den Spezifikationen in der Dokumentation übereinstimmt; oder (3) die betreffende Subskriptionslizenzen zu kündigen und eine anteilige Rückerstattung der vom Kunden im Voraus gezahlten Gebühren vorzunehmen, die für Lizenz- und Wartungsgebühren auf die verbleibende Laufzeit der Subskription angerechnet wird, die in der betreffenden Produktübersicht ab dem Datum angegeben ist, an dem festgestellt wird, dass Partium die Gewährleistung verletzt hat; oder für separat ausgewiesene und gezahlte Gebühren für professionelle Dienstleistungen von Partium wird die Rückerstattung auf der Grundlage der bereitgestellten Ergebnisse und der erbrachten Dienstleistungen von Partium vor dem Auftreten der nicht konformen Dienstleistungen von Partium gemäß dem betreffenden Bestelldokument berechnet. Diese Garantie und die angebotenen Rechtsbehelfe sind nur anwendbar, wenn: (i) der gemeldete Fehler oder Defekt von Partium in angemessener Weise reproduziert werden kann; (ii) der Kunde den angeblichen Verstoß mit angemessener Genauigkeit innerhalb von dreißig (30) Tagen nach seinem Auftreten schriftlich meldet; (iii) der Kunde Partium in angemessener Weise bei der Diagnose und Behebung des betreffenden Verstoßes unterstützt; (iv) die Partium-Software oder die Partium-Dienstleistungen sich innerhalb der in der entsprechenden Produktübersicht festgelegten Garantiezeit befinden; (v) der Kunde hat alle von Partium für die betroffene Partium-Software freigegebenen Updates, Patches und Korrekturen installiert und verwendet; (vi) der Kunde hat in allen wesentlichen Punkten die Bedingungen des Vertrags eingehalten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlung aller Gebühren); (vii) der Kunde hat die Dokumentation für die betroffene Partium-Software, Wartung oder Partium-Dienstleistungen im Wesentlichen eingehalten; oder (viii) der Fehler oder Defekt ist ausschließlich auf einen Fehler oder eine Unterlassung seitens Partium, seiner Vertreter oder Mitarbeiter zurückzuführen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die von Partium gelieferte Hardware und Software von Drittanbietern dem Kunden im Rahmen der Garantie oder gemäß anderen Bedingungen des Herstellers oder Lizenzgebers dieser Hardware oder Software zur Verfügung gestellt werden kann.
    3. Ausschluss aller anderen Garantien. Diese Garantien sind die ausschließlichen Garantien von Partium und ersetzen alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien oder Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die stillschweigenden Garantien der zufriedenstellenden Qualität, der Nichtverletzung von Rechten Dritter und der Eignung für einen bestimmten Zweck. partium garantiert nicht, dass die Software oder die Wartung von Partium die Anforderungen des Kunden oder seiner Endbenutzer erfüllt oder dass die Nutzung der Software ununterbrochen oder fehlerfrei ist. In einigen Staaten oder Gerichtsbarkeiten ist der Ausschluss bestimmter ausdrücklicher oder stillschweigender Garantien nicht zulässig, so dass der obige Ausschluss für den Kunden möglicherweise nicht gilt. Falls nach geltendem Recht zulässig: (a) ist die Dauer solcher Garantien auf die für die betreffende(n) Software(s) oder Wartung angegebene Garantiezeit beschränkt; und (b) ist das Rechtsmittel bei Verletzung solcher Garantien auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren, die nicht den Garantien entsprechen, oder auf die erneute Bereitstellung von Dienstleistungen beschränkt. Nach diesem Zeitraum gelten keinerlei Garantien mehr. In einigen Staaten oder Gerichtsbarkeiten sind solche Einschränkungen nicht zulässig, so dass die vorstehende Einschränkung für den Kunden möglicherweise nicht gilt. Diese Garantien verleihen dem Kunden spezifische gesetzliche Rechte, und der Kunde kann auch andere Rechte haben, die von Staat zu Staat oder Gerichtsbarkeit zu Gerichtsbarkeit variieren.
    4.  
  10. Gegenseitige Entschädigung

    1. Entschädigung durch Partium. Partium erklärt sich damit einverstanden, den Kunden von jeglichen Schäden oder Kosten freizustellen, die dem Kunden im Zusammenhang mit einer Klage eines Dritten entstehen, der behauptet, dass die Nutzung der unveränderten Partium-Software durch den Kunden ein Patent oder das Urheberrecht eines Dritten in einer Gerichtsbarkeit, in der der Kunde berechtigt ist, die Partium-Software zu nutzen, verletzt oder unterschlägt, vorausgesetzt, dass der Kunde (a) Partium unverzüglich schriftlich über eine solche Klage informiert, (b) Partium das alleinige Recht einräumt, sich gegen eine solche Klage zu verteidigen, und (c) Partium jede angemessene Unterstützung bei der Verteidigung gegen die Klage gewährt. Im Falle eines Anspruchs oder eines drohenden Anspruchs gemäß diesem Abschnitt durch einen Dritten kann Partium nach eigenem Ermessen (i) die Partium-Software so überarbeiten, dass sie nicht mehr nutzungsrechtverletzend ist, (ii) das Recht für den Kunden erwirken, die Partium-Software weiterhin zu nutzen, oder (iii) den Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen kündigen (und alle im Voraus bezahlten, nicht genutzten Subskriptionsgebühren erstatten). Ungeachtet des Vorstehenden übernimmt Partium keine Haftung oder Entschädigungsverpflichtung für (a) jegliche Modifikation der Partium-Software durch eine andere Partei als Partium, (b) die Nutzung der Partium-Software in Kombination mit Hardware oder Software Dritter (soweit eine solche Haftung ohne eine solche Kombination nicht entstehen würde), (c) für jeglichen in der Partium-Software enthaltenen Open-Source-Code, falls vorhanden, (d) jegliche Nutzung der Partium-Software, die nicht mit der Dokumentation übereinstimmt, oder (d) jegliche Nutzung der Partium-Software, nachdem Partium Anweisungen zur Beendigung einer solchen Nutzung erteilt hat. Dieser Abschnitt 10.1 stellt die einzige und ausschließliche Haftung von Partium und das einzige Rechtsmittel des Kunden für die Verletzung oder widerrechtliche Aneignung von Rechten Dritter dar.
    2. Entschädigung durch den Kunden. Der Kunde entschädigt, verteidigt und hält Partium, seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter, Nachfolger und zulässigen Rechtsnachfolger ("von Partium entschädigte Parteien") schadlos von und gegen alle Schäden, soweit solche Schäden (a) aus einer Behauptung entstehen oder sich auf eine Behauptung beziehen, dass der Teil der Partium-Software oder ein Teil davon, der vom Kunden ohne die Unterstützung von Partium entwickelt wurde, oder eine vom Kunden vorgenommene Änderung der Partium-Software ("schadensersatzpflichtiges Material des Kunden"), jede Art von Daten, die der Kunde in die Partium-Software oder einen Teil davon hochlädt, die geistigen Eigentumsrechte eines Dritten verletzt, unterschlägt oder anderweitig verletzt; und/oder (b) für den Fall, dass der Kunde (i) Personen- und/oder Sachschäden oder Schäden bei Dritten verursacht hat; und/oder (ii) Software, Dateien, Daten, Texte oder Codes Dritter unangemessen kennzeichnet, entfernt oder beeinträchtigt oder ähnliche Ansprüche erhebt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs, kommerzieller Verleumdung oder Diffamierung, Beeinträchtigung vertraglicher Beziehungen, Beeinträchtigung künftiger wirtschaftlicher Vorteile, oder (iii) bewirkt, dass die Partium-Software in einer Weise betrieben wird, die mit behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen unvereinbar ist, die eine Geldstrafe oder eine Beeinträchtigung der Partium-Software zur Folge haben oder eine Klage Dritter auslösen kann.
    3.  
  11. Begrenzung der Haftung

    • Mit Ausnahme der Haftung, die sich aus den Freistellungsverpflichtungen von Partium gemäß Abschnitt 10 ergibt, und unabhängig von der Grundlage, auf der eine der Parteien berechtigt ist, Schadensersatz von der anderen Partei oder ihren Lieferanten zu fordern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vertragsbruch, Fahrlässigkeit, falsche Angaben oder andere vertragliche oder deliktische Ansprüche), erklärt sich jede Partei damit einverstanden, dass die Haftung der anderen Partei auf den Betrag begrenzt ist, den der Kunde in den zwölf (12) Monaten vor dem Ereignis, das den Anspruch begründet, für die Partium-Software und/oder Wartung, die Gegenstand des Anspruchs sind, gezahlt hat oder zahlen musste.
    • Mit Ausnahme der vorstehenden Bestimmungen haften weder die eine noch die andere Partei oder deren Zulieferer gegenüber der anderen Partei für indirekte, zufällige, besondere, exemplarische oder strafbewehrte Schäden, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihr in Zusammenhang stehen, - auch dann nicht, wenn die betreffende Partei oder deren Zulieferer im Voraus auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden. Für den Fall, dass die vorstehende Haftungsbeschränkung nach geltendem Recht als ungültig erachtet wird, ist die Haftung jeder Partei für einen solchen Anspruch auf den Betrag der Gebühren beschränkt, die der Kunde in den zwölf (12) Monaten vor dem Ereignis, das den Anspruch begründet, für die Partium-Software und/oder Wartung, die den Anspruch begründet, bezahlt hat oder bezahlen musste.
    •  
  12. Allgemeine Bestimmungen

    1. Bekanntmachungen. Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, erfolgen alle Mitteilungen im Rahmen des Vertrags schriftlich und werden (a) per E-Mail, (b) per Priority-Postsendung, per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein und vorausbezahltem Porto oder (c) per internationaler Eilpost oder nationalem Eilkurier mit Sendungsverfolgung an die im jeweiligen Produktverzeichnis angegebene Adresse zugestellt oder gesendet. Mitteilungen gelten an dem Tag als zugegangen, an dem die Partei, an die die Mitteilung gerichtet ist, sie tatsächlich erhalten hat.
    2. Unabhängige Auftragnehmer. Die Beziehung zwischen Partium und dem Kunden ist die von unabhängigen Vertragspartnern. Keine der Parteien hat die Befugnis, im Namen der anderen Partei zu handeln oder sie zu binden, und in keinem Fall werden die Parteien als Partner, Arbeitgeber-Arbeitnehmer oder Vertreter der jeweils anderen Partei angesehen.
    3. Fortbestehen der Bestimmungen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung, die ihrer Natur nach über den Ablauf oder eine andere Beendigung dieser Vereinbarung hinausgehen, bleiben in Kraft, bis alle Verpflichtungen erfüllt sind.
    4. Höhere Gewalt. Ungeachtet der Bestimmungen des Vertrags haftet keine der beiden Parteien gegenüber der anderen, wenn die Erfüllung oder Erfüllung von Bedingungen oder Bestimmungen des Vertrags durch Revolution oder andere Unruhen, Kriege, Streiks, Arbeitskämpfe, Brände, Überschwemmungen, höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen oder Pandemien (in jedem Fall ein "Ereignis höherer Gewalt") verzögert oder verhindert wird. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich benachrichtigen, und die nicht erfüllende, behinderte oder verspätete Partei wird für die Nichterfüllung, Behinderung oder Verspätung der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Verpflichtungen entschuldigt, solange das Ereignis höherer Gewalt andauert und die betreffende Partei weiterhin ihre angemessenen kommerziellen Anstrengungen unternimmt, um die Erfüllung wieder aufzunehmen, wann immer und in welchem Umfang dies möglich ist. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Zahlung von Beträgen, die eine Partei der anderen im Rahmen des Vertrags schuldet.
    5. Exportanforderungen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Waren, Technologien oder Software aus der EU in Übereinstimmung mit den Exportverwaltungsvorschriften exportiert werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Partium-Software nur in Übereinstimmung mit den geltenden Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen und -kontrollen zu exportieren, reexportieren oder importieren. In Übereinstimmung mit EU-Recht dürfen diese Waren, Technologien oder Software nicht exportiert oder wiederexportiert werden. Eine gegen das EU-Recht verstoßende Umleitung ist verboten.
    6. Schutz der Daten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Partium die Kontaktinformationen des Kunden, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, überall dort speichert und verwendet, wo der Kunde geschäftlich tätig ist. Diese Informationen werden ausschließlich verarbeitet und verwendet, um den Zugang zur Software von Partium und anderen in einem Produktplan oder einer Leistungsbeschreibung definierten Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Kunde sichert zu, dass (i) der Kunde ordnungsgemäß befugt ist, Partium Kundendaten zur Verfügung zu stellen, und der Kunde dies rechtmäßig und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung tut, (ii) Partium und jede Einheit innerhalb von Partium oder deren Unterauftragnehmer diese Daten verarbeiten dürfen und (iii) Partium diese Daten an seine Unterauftragnehmer weitergeben darf, um seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden zu erfüllen.
    7. Sonstiges. Überschriften in der Vereinbarung dienen nur zu Referenzzwecken und haben keinen Einfluss auf die Auslegung oder Bedeutung der Vereinbarung. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung von einem Schiedsrichter oder einem zuständigen Gericht als rechtswidrig eingestuft werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Eine Verzögerung oder Unterlassung der Ausübung von Rechten oder Befugnissen, die eine der Parteien im Rahmen der Vereinbarung hat, kann nicht als Verzicht auf diese Rechte oder Befugnisse ausgelegt werden. Ein Verzicht einer Partei auf eine Vertragsverletzung durch die andere Partei ist nicht als Verzicht auf eine nachfolgende Vertragsverletzung oder eine andere Verpflichtung durch die andere Partei auszulegen. Alle Verzichtserklärungen bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Partei, die auf ihre Rechte verzichtet.
    8. Gegenstücke. Das Abkommen kann gleichzeitig in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen ausgefertigt werden, von denen jede als Original gilt, die aber alle zusammen ein und dasselbe Abkommen darstellen.
    9. Auslegung und zusätzliche Begriffe. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Partium und dem Kunden in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar. Die Vereinbarung ersetzt alle früheren Verhandlungen, Vereinbarungen und Zusagen zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Gegenstand. Eine Änderung der Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vorliegt und von einem bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet wurde. Ungeachtet des geltenden Rechts gelten elektronische Mitteilungen nicht als unterzeichnete Schriftstücke. Zusätzliche Produktanhänge können dem Vertrag hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass jeder dieser Produktanhänge von beiden Parteien unterzeichnet wird. Jeder auf diese Weise hinzugefügte Produktplan unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrags. Keine Bedingung, die in der Bestellung des Kunden oder einem ähnlichen Dokument enthalten ist, findet Anwendung, es sei denn, Partium hat ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt, selbst wenn Partium die in der Bestellung enthaltene Bestellung angenommen hat, und alle solchen Bedingungen werden hiermit ausdrücklich von Partium abgelehnt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Produktverzeichnis ist das Produktverzeichnis maßgeblich.